Erfolgsmessung in Gerichten
Martin Schneider
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Martin Schneider: Universität Trier
No 2004-1-1103, German Working Papers in Law and Economics from Berkeley Electronic Press
Abstract:
In der Debatte um Reform und Modernisierung der Justiz geht es heute nicht mehr um das Ob, sondern nur um das Wie". Alle Bundesländer haben damit begonnen, betriebswirtschaftliche Instrumente, die in Privatunternehmen üblich sind, auch in der Justiz zu erproben. Ebenso zentral wie kontrovers ist dabei die Erfolgs- oder Leistungsmessung von Gerichten. Noch gibt es keine einheitliche Methodik, es liegen aber vereinzelte Ansätze vor. Beim Benchmarking" der Sozialgerichte in Nordrhein-Westfalen etwa wird die Auftragserfüllung der Gerichte anhand von Kennzahlen miteinander verglichen, um Gerichte zum Aufgreifen so genannter bester Praktiken zu bewegen. Im so genannten Neuen Steuerungsmodell, das für die Gerichtsbarkeiten in Baden-Württemberg gerade umgesetzt wird, richten sich die zugewiesenen Haushaltsmittel nach dem zu erbringenden Output der Gerichte. Unabdingbare Voraussetzung für das Neue Steuerungsmodell ist die Leistungsmessung, denn es müssen die verschiedenen Leistungen der Gerichte, ihre Produkte", benannt und es muss dann der Aufwand, der zur Erstellung jeder einzelnen Leistung notwendig ist, quantifiziert werden. Der gemeinsame Nenner aller Ansätze ist der Steuerungszweck: Auf die Erfolgsmessung folgt zum Beispiel eine Haushaltszuweisung, die Suche nach effizienten Abläufen oder auch nur der Hinweis eines Gerichtspräsidenten, dass die Erledigungszahlen im Vergleich zu anderen Gerichten verbessert werden könnten. Im Kern der Modernisierungsansätze steht damit die Steuerung durch Erfolgsmessung. Diese Art der Justizmodernisierung stößt auf heftigen Widerspruch der Richter und auf gehörige Skepsis seitens der Rechtswissenschaft. Dies liegt zum einen daran, dass eine Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit befürchtet wird; zum anderen daran, dass viele Juristen Betriebswirtschaftslehre" und Ökonomisierung" offenbar mit Kostenreduktion" gleich setzen. Dieses Vorurteil mag auch erklären, warum ökonomische Stimmen in der Debatte um die Erfolgsmessung nicht zu Wort kommen. Die einschlägigen akademischen Teildisziplinen, die ökonomische Analyse des Rechts und die Performancemessung" (Performance Measurement), spielen in der wissenschaftlichen Debatte um die Erfolgsmessung von Gerichten bislang kaum eine Rolle. Im vorliegenden Beitrag werde ich eine ökonomisch fundierte (aber hoffentlich nicht vormoderne) Methodik der Erfolgsmessung von Gerichten herleiten (Abschnitt C) und am Beispiel anwenden (Abschnitt D), um abschließend sinnvolle Verwendungen der Erfolgsmessung anzureißen (Abschnitt E). Eingangs jedoch soll die Kritik an einer Steuerung der Justiz durch Erfolgsmessung aus ökonomischer Sicht bewertet werden (Abschnitt B).
Note: oai:bepress:
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