Neue EG-Investmentrichtlinien
Köndgen Johannes
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB) / Journal of Banking Law and Banking (JBB), 2002, vol. 14, issue 3, 240-257
Abstract:
Selten ist eine kapitalmarktrechtliche EU-Richtlinie sehnlicher erwartet worden, als die nachstehend abgedruckten Richtlinien zur Änderung der auf das Jahr 1985 zurückdatierenden „Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren" (sog. OGAW-Richtlinie). Letztere war der - von Anfang an fragmentarische - Versuch, das Recht der Investmentfonds europaweit zu harmonisieren. 1985 gelang dies nur für Wertpapierfondsprodukte, denen damit ein produktbezogener „Europa-Pass" zuerkannt wurde. Die stürmische Expansion der Investmentbranche (Verdreifachung des Anlagevermögens der Investmentgesellschafien allein in den Jahren 1995-2000) und die fortschreitende Ausdifferenzierung der Fondsprodukte machten einen zweiten Harmonisierungsanlauf unausweichlich. Die über ein Jahrzehnt andauernden Vorbereitungsarbeiten an „OGAW II" sind erst Ende 2001 zum Abschluss gelangt; das Ergebnis sind gleich zwei Anderungsrichtlinien zu „OGAWI". Die Richtlinie 2001/108/EG (nachfolgend abgedruckt unter B) gilt der Harmonisierung der neueren Fondsprodukte. Überfällig war hier eine Regelung der (nicht nur) in Deutschland längst etablierten Geldmarktfonds und Dachfonds. Den produktbezogenen Europa- Pass erhalten jetzt auch die (nur in Bankeinlagen investierenden) Cash-Fonds sowie die (für deutsche Inlandsfonds nach dem KAGG noch nicht zugelassenen) reinen Derivate-Fonds. Ergänzend treten Regelungen über Index-Fonds hinzu. Die Richtlinie 2001/107/EG (nachfolgend abgedruckt unter A) harmonisiert das Recht der Anbieter von kollektiver Finanzportfolioverwaltung. Damit erhalten nicht nur die Fondsprodukte, sondern auch die Fondsgesellschaften den Europa-Pass und sind damit den Kreditinstituten (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) gleichgestellt. Zugleich erweitert die Richtlinie den zulässigen Geschäftsbereich von kollektiven Portfolioverwaltem. Letztere dürfen sich nunmehr auch der individuellen Portfolioverwaltung, der Anlageberatung sowie der Wertpapierverwahrung zuwenden. Diese Änderungen sind in der Bundesrepublik allerdings schon durch das soeben verabschiedete Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vorweggenommen worden. Schließlich vereinfacht die zweite Anderungsrichtlinie noch die Anforderung an den vom Fondsanbieter zu erstellenden Prospekt. Nach derzeitigem Stand soll die Umsetzung der beiden Richtlinien nicht bis zum Erlass eines Fünften Finanzmarktförderungsgesetzes warten müssen. Um die erforderlichen umfangreichen Neuerungen nicht mit anderen (und möglicherweise kontroversen) finanzmarktrechtlichen Reformprojekten zu verknüpfen, ist vielmehr ein rein investmentrechtliches Transformationsgesetz geplant. Das Bundesfinanzministerium möchte dieses Transformationsgesetz zugleich zum Anlass nehmen, das gesamte KAGG - dessen äußere und innere Systematik nach etwa einem Dutzend größerer Novellierungen immer unklarer geworden ist - einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Mit der Verabschiedung ist im Jahre 2003 zu rechnen.
Date: 2002
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DOI: 10.15375/zbb-2002-0310
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