Überfällige Konvergenz von privatem und öffentlichem Recht der Anlageberatung
Freitag Robert
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Freitag Robert: Universitätsprofessor, Dr. iur., Maître en droit, Inhaber des Lehrstuhls für deutsches, europäisches und internationals Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) sowie Direktor der Forschungsstelle für Bank- und Kapitalmarktrecht für Nordbayern an der FAU
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB) / Journal of Banking Law and Banking (JBB), 2014, vol. 26, issue 6, 357-365
Abstract:
Seit dem 1. 8. 2014 hat eine beratende „Bank“ über sämtliche Innenprovisionen aufzuklären, die sie von dritter Seite für den Vertrieb bzw. die Erstellung des Anlageprodukts erhält, widrigenfalls sie den Anlegern auf Schadensersatz aus dem geschlossenen Beratungsvertrag haftet. Mit dieser Aussage und der für sie gegebenen Begründung bricht der BGH in zentralen Punkten mit der bisherigen Rechtsprechung: Das betrifft zum einen die praktisch bedeutsame Kernaussage zur Aufklärungspflicht über aus dem Anlagevermögen (und nicht aus dem Ausgabeaufschlag) geleistete „versteckte Innenprovisionen“. Insoweit hatte die Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht bislang nur bejaht, wenn die Provision mindestens 15 % des Anlagebetrags ausmachte. Damit stehen Innenprovisionen in Bezug auf die Offenlegungspflichten den aus den Ausgabeaufschlägen finanzierten Rückvergütungen künftig gleich. Zur Begründung dieses Ergebnisses revidiert der BGH zum anderen zumindest im Ergebnis seine bislang ständig wiederholte These, dass Aufsichts- und Zivilrecht im Bereich der anlagerechtlichen Wohlverhaltensregeln weithin unverbunden nebeneinander stünden. Nunmehr geht er davon aus, dass die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Regelungen den Inhalt des Beratungsvertrags determinieren. Beiden Aussagen könnte man an sich uneingeschränkt zustimmen, wiese die Entscheidungsbegründung nicht zahlreiche Ungereimtheiten auf und ergäben sich aus dem Judikat nicht zugleich allerlei klärungsbedürftige Folgefragen.
Date: 2014
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DOI: 10.15375/zbb-2014-0602
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