Zum Anwendungsbereich der ECSP-VO
Schedensack Jasper
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Schedensack Jasper: Dr. iur., selbstständiger Rechtsanwalt und General Counsel eines FinTechs in Berlin
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB) / Journal of Banking Law and Banking (JBB), 2023, vol. 35, issue 5, 299-310
Abstract:
Am 10. 11. 2021 ist die Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (European Crowdfunding Service Provider-Verordnung, „ECSP-VO“) in Kraft getreten. Erklärte Ziele: Den Markt für renditeorientiertes Crowdfunding in Europa zur Beseitigung der Fragmentierung des Rechtsrahmens auf ein neues Fundament zu stellen, den Wettbewerb zwischen Crowdfundingplattformen zu verbessern und Marktteilnehmern in kleinen Mitgliedsstaaten mit weniger ausgeprägten Crowdfundingmärkten besseren Zugang zu Kapital und Anlagemöglichkeiten zu geben. Mit Ablauf des Übergangszeitraums am 10. 11. 2023 gilt die ECSP-VO für alle in ihren Anwendungsbereich fallenden Crowdfunding-Modelle verpflichtend. Noch vor Verabschiedung des finalen Entwurfs der Verordnung wurde in der Literatur vor allem die Frage nach dem Anwendungsbereich aufgeworfen, die auch heute noch nicht eindeutig beantwortet ist. Genau dieser Frage widmet sich ausweislich des Untertitels Johannes Öhmann in seiner Dissertation zur ECSP-VO mit Blick auf die deutschen Anlageformen. Das Entstehen der Problematik drängt sich auf: Da die Regulierung europäisch ist, sich in den Ländern jedoch bisher verschiedene Modelle des Crowdfundings herausgebildet haben, muss untersucht werden, wie sich die nationalen Crowdfunding-Modelle und die jeweils genutzten Anlageformen zur ECSP-VO verhalten. Während sich Öhmann auf die größte Frage des produktspezifischen Anwendungsbereichs konzentriert (welche Rechtsgestaltungen sind als Anlageinstrumente von der ECSP-VO erfasst?), sollen hier auch noch einige weitere jüngst behandelte Fragen zum Anwendungsbereich thematisiert werden.
Date: 2023
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DOI: 10.15375/zbb-2023-0507
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