Offene Immobilienfonds
F. Bentele ()
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F. Bentele: Deutsche Bank AG
Chapter 17 in Immobilienwirtschaftslehre - Recht, 2016, pp 573-602 from Springer
Abstract:
Zusammenfassung Offene Immobilienfonds sind grundsätzlich einer unbegrenzten Anzahl von Anlegern und Anlageobjekten zugänglich. Dadurch unterscheiden sie sich von geschlossenen Immobilienfonds, die regelmäßig einen beschränkten Anlegerkreis und eine limitierte Anzahl an Anlageobjekten aufweisen (siehe hierzu Kap. 18). Anders als typischerweise bei geschlossenen Immobilienfonds sind darüber hinaus die Anteile an offenen Immobilienfonds frei übertragbar. Ein weiteres Charakteristikum offener Immobilienfonds war bis zum Erlass des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes (AnsFuG) im Jahr 2011 das Recht der Anleger, ihre Anteile an dem Fonds grundsätzlich jederzeit – d. h. börsentäglich – zurückzugeben. Dieses Recht wurde im Rahmen des AnsFuG mit Wirkung vom 1. Januar 2013 deutlich beschnitten: Eingeführt wurden eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten und eine Rückgabefrist von zwölf Monaten jenseits einer bestimmten Bagatellgrenze, verbunden mit der Möglichkeit, eine Anteilrücknahme nur zu bestimmten Rücknahmeterminen vorzusehen. Im Zuge des am 22. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-UmsG), mit welchem insbesondere das Investmentgesetz (InvG) durch ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt wurde, wurde darüber hinaus die vorgenannte Bagatellgrenze ersatzlos gestrichen (näher dazu Abschn. 17.2.5). Das KAGB hat zudem eine neue – rein formale – Abgrenzung von offenen und geschlossenen Fonds mit sich gebracht: Nach § 1 Abs. 4 KAGB i. V. m. Art. 1 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 vom 17. Dezember 2013 ist von einem offenen Fonds immer dann auszugehen, wenn die Anleger ihre Anteile „regulär“ – d. h. jenseits der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung – vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase des Fonds zurückgeben können. Nur wenn den Anlegern kein ordentliches Recht zur Anteilrückgabe vor Liquidation bzw. Auslaufen des Fonds zusteht, handelt es sich um einen geschlossenen Fonds.
Date: 2016
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DOI: 10.1007/978-3-658-06987-2_17
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