In- oder transparente Besteuerung der Spezial-Investmentfonds
Katrin Dorn
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Katrin Dorn: MÖHRLE HAPP LUTHER
Chapter 4 in Investmentsteuerrecht, 2021, pp 165-261 from Springer
Abstract:
Zusammenfassung Das Investmentsteuerrecht unterscheidet zwischen (Publikums-)Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds, für welche es grundsätzlich unterschiedliche Besteuerungsregime vorsieht. Dabei sind Spezial-Investmentfonds definiert als Investmentfonds, welche die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 15 Abs. 2 und 3 InvStG erfüllen und in ihrer Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG verstoßen. Inländische Fonds haben darüber hinaus die Rechtsformvorgaben des § 27 InvStG zu beachten. Während (Publikums-)Investmentfonds ausschließlich auf Grundlage des Intransparenzprinzips besteuert werden, haben Spezial-Investmentfonds ein Wahlrecht. Üben sie die Transparenzoptionen der §§ 30 und 33 InvStG aus, werden sie insoweit auf Grundlage des Transparenzprinzips besteuert. Die Besteuerung der betroffenen Erträge des Fonds erfolgt dann ausschließlich auf Ebene der Anleger. Diese haben, wie vor der Investmentsteuerreform 2018 auch, ausgeschüttete Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge und Veräußerungsgewinne als Spezial-Investmenterträge i. S. d. § 34 InvStG zu versteuern, während der Fonds insoweit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Eine mehrfache steuerliche Erfassung der von der Ausübung der Transparenzoption betroffenen Erträge auf Ebene der Anleger wird verhindert. So können z. B. inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug bei Ausübung der Option nach § 30 InvStG als sog. Zurechnungsbeträge steuerfrei an die Anleger ausgeschüttet werden. Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug unterliegen auf Ebene des Fonds einem Kapitalertragsteuerabzug, wobei die Kapitalertragsteuer im Falle der Veranlagung bei Ausschüttung der Erträge oder deren Zurechnung als ausschüttungsgleiche Erträge auf die persönliche Steuer der Anleger i. d. R. angerechnet werden kann. Insoweit Spezial-Investmentfonds die genannten Optionen nicht ausüben, unterliegen sie mit den inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften selbst der Körperschaftsteuer. Der Gewerbesteuer unterfallen sie per Definition nicht (vgl. § 26 InvStG). Die Besteuerung basiert dann auf dem Intransparenzprinzip, so dass die Anleger zusätzlich die Ausschüttungen, ausschüttungsgleichen Erträge und Veräußerungsgewinne als sog. Spezial-Investmenterträge i. S. d. § 34 InvStG besteuern, die bei ihnen zu den Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG gehören. Die steuerliche Vorbelastung auf Ebene des Fonds berücksichtigt die Freistellung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge nach § 42 Abs. 4 und 5 InvStG. Sollte das jeweilige Anlagevehikel seinen steuerlichen Status als Spezial-Investmentfonds nicht geltend machen, wird es wie ein (Publikums-)Investmentfonds besteuert. Die Anleger erzielen dann Investmenterträge i. S. d. § 16 InvStG, die bei ihnen zu den Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören.
Date: 2021
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