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Missbrauchskontrolle und sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

Thomas Kapp, Sebastian Janka and Guido Jansen

Chapter 5 in Kartellrecht in der Unternehmenspraxis, 2021, pp 121-158 from Springer

Abstract: Zusammenfassung Eine weitere Kernvorschrift des Kartellrechts ist das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Dabei geht es nicht um wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, sondern um einseitige Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen. Um die Marktbeherrschung festzustellen, muss zunächst einmal eine Abgrenzung des relevanten Markts vorgenommen werden. Aufgrund dieser Marktabgrenzung ist das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung zu prüfen. Dabei spielt der Marktanteil eines Unternehmens nach wie vor eine herausragende Rolle. Nach den Vermutungsregeln im deutschen Recht wird eine marktbeherrschende Stellung bei einem Marktanteil von mindestens 40 Prozent angenommen. Auch marktbeherrschenden Unternehmen ist zunächst eine unbeschränkte Teilnahme am Wettbewerb grundsätzlich gestattet. Das Gesetz untersagt lediglich den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Dafür haben sich in der Praxis verschiedene Falltypen herausgebildet: Behinderungsmissbrauch und Diskriminierung, Ausbeutungsmissbrauch, Strukturmissbrauch, Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen Einrichtung, Aufforderung zur Vorteilsgewährung. Im deutschen Kartellrecht gibt es neben dem Missbrauchsverbot für marktbeherrschende Unternehmen auch ein Missbrauchsverbot für Unternehmen mit relativer und überlegener Marktmacht unterhalb der Marktbeherrschungsschwelle. Für diese gilt das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot bzw. das Verbot von Aufforderung zur Vorteilsgewährung entsprechend. Durch die 10. GWB-Novelle ist das noch einmal erweitert worden und verbietet nicht mehr nur Behinderungen und Diskriminierungen gegenüber kleinen und mittleren Anbietern oder Nachfragern, sondern gilt in allen Fällen, in denen ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (vertikale Ebene). Außerdem gibt es noch ein Behinderungsverbot für Unternehmen mit überlegener Marktmacht gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern (horizontale Ebene). Hier geht es um die praktischen Fälle des „Verkaufs unter Einstandspreis“ und der „Preis-Kosten-Schere“. Mit der 10. GWB-Novelle wurde zudem ein zusätzlicher Missbrauchstatbestand für Unternehmen eingeführt, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung haben. Dieser Tatbestand richtet sich insbesondere an digitale Plattformen und Intermediäre und soll der vermehrten Digitalisierung der letzten Jahre Rechnung tragen (vgl. unten Abschn. 5.5).

Date: 2021
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DOI: 10.1007/978-3-658-34980-6_5

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