Anforderungen an die Vertragsgestaltung
Stefan Gottgetreu (),
Stephan Kübler (),
Stefan Münch (),
Martin Nebeling (),
Moritz Petrikowski (),
Patrick Sinewe () and
David Witzel ()
Additional contact information
Stefan Gottgetreu: Bird & Bird LLP
Stephan Kübler: Bird & Bird LLP
Stefan Münch: Bird & Bird LLP
Martin Nebeling: Bird & Bird LLP
Moritz Petrikowski: innogy SE
Patrick Sinewe: Prof. Dr. Sinewe & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH
David Witzel: Dr. Witzel & Partner, Rechtsanwälte, Steuerberater
Chapter Kapitel 5 in Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2022, pp 187-342 from Springer
Abstract:
Zusammenfassung Bei der Vertragsgestaltung im Rahmen des Unternehmenskaufs spielen die Regelungen zum Kaufgegenstand eine entscheidende Rolle. Wird nicht das Unternehmen als Summe aller Vermögensgegenstände erworben, sondern der Rechtsträger – regelmäßig sämtliche Geschäftsanteile einer GmbH oder alle Aktien einer AG – so sind für diesen Share Deal andere Regelungen zu treffen, als wenn es darum geht, die Vermögensgegenstände eines Betriebes oder Betriebsteils im Wege eines Asset Deals zu erwerben. Die Vor‐ und Nachteile eines Share Deals gegenüber einem Asset Deal aus Käufer‐ und Verkäufersicht wurden bereits in den vorstehenden Kap. 1 , 3 und 4 dargestellt, sodass sich die nachfolgenden Ausführungen auf die typischen Problemfelder der Vertragsgestaltung beschränken. Vertragsgegenstand des Share Deals ist typischerweise die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder von Aktien an einer AG. Der Kauf von Gesellschaftsanteilen ist ein Rechtskauf im zivilrechtlichen Sinne. Die Übertragung der Anteile erfolgt daher durch Abtretung gem. § 398 BGB. Soweit die Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig in einem Wertpapier verkörpert sind, wie etwa in einer Aktie, sind auch Vorschriften über den Sachkauf zu beachten. Rechtstechnisch zerfällt die Veräußerung der Geschäftsanteile an einer GmbH in zwei Rechtsgeschäfte. Nach dem im deutschen Recht geltenden Abstraktionsprinzip wird zwischen dem Verkauf als rein schuldrechtlicher Verpflichtung zur Übertragung und dem sachenrechtlich‐dinglichen Übertragungsakt selbst unterschieden, wobei beide Rechtsgeschäfte grundsätzlich voneinander unabhängig sind.
Date: 2022
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DOI: 10.1007/978-3-658-36314-7_5
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