Sonstige Verpflichtungen
Stephan Derbort,
Christian Mehlinger,
Norbert Seeger and
Alexander Bauer
Additional contact information
Stephan Derbort: HEUBECK AG
Norbert Seeger: Hochschule Bonn-Rhein-Sieg
Alexander Bauer: HEUBECK AG
Chapter 9 in Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen, 2022, pp 275-299 from Springer
Abstract:
Zusammenfassung Die Sonstigen Verpflichtungen umfassen insbesondere Altersteilzeitmodelle, Verpflichtungen im Zusammenhang mit Dienstjubiläen sowie Zeitkontenmodelle. Bei der handelsrechtlichen Abbildung der AltersteilzeitrückstellungenAltersteilzeitrückstellung ist zwischen den Aufstockungszahlungen und der möglicherweise zu zahlenden AbfindungAbfindung sowie (im Blockmodell) dem Arbeitgeberaufwand für die Teilzeitbeschäftigung zu unterscheiden. Während Altersteilzeitvereinbarungen mit Abfindungscharakter weiterhin mit ihrem vollen Barwert im Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung zu bilanzieren sind, sind im Falle von Altersteilzeitvereinbarungen mit Entlohnungscharakter Rückstellungen über den Zeitraum anzusammeln, in dem die Leistungen erdient werden. Bei der steuerlichen Abbildung sind im Gegensatz zur deutschen Handelsbilanz ausschließlich Rückstellungen für die laufenden Vergütungen in der Freistellungsphase zu bilden. Es müssen also für die Verpflichtungen zur Zahlung von Vergütungen in der Freistellungsphase in der Beschäftigungsphase Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten passiviert werden. In der Internationalen Rechnungslegung sind Aufstockungsleistungen im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen grundsätzlich als andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer einzustufen und die Rückstellung hierfür ist dementsprechend anzusammeln. Bei der Verpflichtung zur Zahlung von Jubiläumsleistungen handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten, die gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB in der deutschen Handelsbilanz zu passivieren sind. Sie sind über die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit zu finanzieren. Die steuerbilanzielle Einordnung unterscheidet sich aufgrund des strengen Stichtagsprinzips in der restriktiveren Bewertung von der handelsrechtlichen Abbildung. Nach IAS19 hingegen sind die Jubiläumsverpflichtungen mit dem Verfahren der laufenden Einmalprämien unter Berücksichtigung zukünftig zu erwartender Veränderungen (z. B. Gehaltssteigerungen) und Anwendung des aktuellen Rechnungszinssatzes gemäß IAS 19.83 unter Berücksichtigung der Fristigkeit der Verpflichtungen zu bewerten. Zeitwertkonten beruhen auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zukünftig fällig werdende Teile des Arbeitsentgeltes nicht sofort auszuzahlen, sondern diese beim Arbeitgeber als Wertguthaben bis zu einer späteren Verwendung im Rahmen einer Freistellung zu belassen. Im Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bewirkt das „Nicht-Erbringen“ der Gegenleistung in der Arbeitsphase einen ErfüllungsrückstandErfüllungsrückstand beim Arbeitgeber. Da der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung in der FreistellungsphaseFreistellungsphase bzw. im Störfall in der Regel ebenso wenig feststeht wie die Höhe der Verbindlichkeit, ist bei der handelsrechtlichen Abbildung eine ungewisse Verbindlichkeit gemäß § 249 Abs. 1 HGB zu passivieren. Die Bewertung dieser Rückstellung erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nach kaufmännischer Beurteilung in Höhe des künftigen Erfüllungsbetrages. Der MaßgeblichkeitsMaßgeblichkeitsprinzipgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG bewirkt, dass die Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB auch für die Steuerbilanz gilt. Jedoch ist der Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 EStG insbesondere hinsichtlich der Verzinsung zu beachten. Auch nach IFRS unterscheidet sich die Bilanzierung von Zeitwertmodellen von derjenigen nach HGB insbesondere in der Ermittlung des RechnungszinsRechnungszinses sowie hinsichtlich des Konzepts der Verbuchung erfolgsneutraler Neubewertungen.
Date: 2022
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DOI: 10.1007/978-3-658-36615-5_9
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