Verjährung
Jan Bohnstedt
Chapter 18 in Vertragsrecht im Einkauf, 2022, pp 225-228 from Springer
Abstract:
Zusammenfassung Eine durch Abschluss des Vertrages entstandene Pflicht endet entweder durch die Erfüllung derselben, d. h. die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung, oder durch die Verjährung. Eine durch Abschluss des Vertrages entstandene Pflicht endet entweder durch die Erfüllung derselben, d. h. die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung, oder durch die Verjährung. Das BGB sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist vor, die generell gilt (§ 195 BGB). Sie wird nur dort ersetzt, wo eine besondere Verjährungsfrist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Eine solche besondere Verjährungsfrist stellt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer Leistung dar. Diese Verjährungsfrist ist uns in der Praxis so geläufig und tritt so häufig auf, dass wir sie allgemein als Verjährung bezeichnen.
Date: 2022
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DOI: 10.1007/978-3-658-38794-5_18
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