Die Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine durch die Aufsichtsbehörden (§§ 14 ff. StBerG)
Axel Schmucker and
Uwe Rauhöft
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Axel Schmucker: Kanzlei BFS Rechtsanwälte Friedrich Schmucker, Hamann-Herzog & Collegen
Uwe Rauhöft: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.
Chapter 5 in Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine, 2023, pp 139-160 from Springer
Abstract:
Zusammenfassung Damit ein Lohnsteuerhilfeverein überhaupt mit der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber seinen Mitgliedern beginnen darf, benötigt er zunächst eine Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Dies folgt aus § 13 Abs. 2 StBerG. Die Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren, welches bei der Anerkennung durchlaufen werden muss, hat der Gesetzgeber in den §§ 14 bis 19 StBerG festgelegt. Während die Personenvereinigungen im Sinne des § 107 a AO (a. F.) ihre Tätigkeit aufnehmen konnten, ohne eine besondere Erlaubnis und ohne eine Anerkennung einholen zu müssen, wurden bei der Übernahme der Regelungen für die Lohnsteuerhilfevereine in das Steuerberatungsgesetz durch das 3. Steuerberatungsänderungsgesetz Vorschriften über die Voraussetzung zur Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein sowie Regelungen für die Ausübung der Tätigkeit eines solchen Vereins in das neu gefasste Steuerberatungsgesetz aufgenommen. Durch diese Regelungen sollte sichergestellt werden, dass die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Vereine geleistet werde (vgl. Völzke, 1975, S. 1283; Goez, 2012, StBerG, § 13, Rz. 8). Die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine wurde den Oberfinanzdirektionen übertragen mit der Begründung, die Lohnsteuerhilfevereine würden auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eine Ausnahmestellung einnehmen, sodass deren Betätigung einer gesetzlich genau fixierten Kontrolle bedürfe. Anders als Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind Lohnsteuerhilfevereine nicht in Berufskammern organisiert, unterliegen nicht der Selbstüberwachung und Kontrolle und müssen sich demzufolge auch nicht vor einer eigenen Berufsgerichtsbarkeit verantworten (vgl. Hermans, 1996, S. 70). Die Anregung, die Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine den Steuerberaterkammern zu übertragen, wurde hingegen vom Gesetzgeber nicht übernommen. Als Aufsichtsbehörde wurden vielmehr die Oberfinanzdirektionen ausgewählt, denen die Aufgabe übertragen wurde, anstelle bzw. neben der Selbstkontrolle durch die Mitglieder die Eigenschaft als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder zu kontrollieren. Als zuständige Aufsichtsbehörde sind die Oberfinanzdirektionen auch für das Anerkennungsverfahren zuständig.
Date: 2023
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DOI: 10.1007/978-3-658-41697-3_5
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