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Wettbewerb versus Harmonisierung im Verbraucherschutz

Thomas Apolte

No 2007-1-1179, German Working Papers in Law and Economics from Berkeley Electronic Press

Abstract: Die Europäische Union hat mit einer Vielzahl von Harmonisierungen den Verbraucherschutz in ihren Mitgliedsländern praktisch vollständig harmonisiert. Damit hat sie jede Form des Regulierungswettbewerbs unter den mitgliedstaatlichen Regierungen um geeignete Verbraucherschutzstandards weitgehend ausgeschaltet, zumindest sofern es um den schuldrechtlichen Verbraucherschutz geht. Legt man einen etwas breiteren Verbraucherschutzbegriff zugrunde, so eröffnet sich immerhin ein gewisser Spielraum für Regulierungswettbewerb zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten. Wettbewerb im Regulierungsbereich und insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes wird (auch) unter Ökonomen sehr kontrovers diskutiert. Ihrer allgemeinen Neigung zu wettbewerblichen Strukturen folgend geht die Idee des marktanalogen Wettbewerbs zwischen politischen Anbietern vor allem von Ökonomen aus. So wird unter anderem die disziplinierende Wirkung des Wettbewerbs auf die Politik hervorgehoben, welche vor allem deshalb willkommen ist, weil die Macht der Politiker über die Bürger einerseits unvermeidlich ist, andererseits aber auch immer den Keim des Missbrauchs in sich trägt. Weiterhin wird der Effizienzdruck betont, der den politischen Sektor zu verbesserten Leistungen anspornen soll; und schließlich spielt auch der Wettbewerb als Entdeckungsverfahren eine herausragende Rolle unter den Befürwortern des Wettbewerbs zwischen dezentralen Regierungen.Diesen von Ökonomen klassischerweise angeführten Argumenten steht aber auch die - ebenfalls von Ökonomen entwickelte - Hypothese des Wettbewerbsversagens gegenüber. Dieses Argument spielt im Zusammenhang mit Regulierungswettbewerb gerade deshalb eine herausragende Rolle, weil staatliche Regulierungen in den Augen der Ökonomen stets nur dann legitimierbar sind, wenn Wettbewerbsversagen nachgewiesen werden kann. Daraus schließt Sinn (1997) in seinem Selektionsprinzip" Folgendes: Entweder sind Regulierungen ökonomisch nicht legitimierbar, weil kein Wettbewerbsversagen vorliegt; dann gehören sie abgeschafft. Oder Regulierungen sind legitimierbar, weil Wettbewerbsversagen vorliegt; dann kann man sie nicht einerseits dem privatwirtschaftlichen Wettbewerb entziehen, sie dann aber einem (aus seiner Sicht ebenso versagenden) Wettbewerb zwischen Regierungen unterwerfen. Ähnlich ist kürzlich von Kirchhoff (2005) aus juristischer Perspektive argumentiert worden. Dieses Spannungsfeld zwischen dem Selektionsprinzip von Sinn und dem Wettbewerbsoptimismus anderer Ökonomen steht im Mittelpunkt dieses Beitrags. Es geht dabei nicht um Regulierungswettbewerb per se, sondern um eine besondere Form des Regulierungswettbewerbs: dem Wettbewerb im Verbraucherschutz. Hierzu wird im zweiten Abschnitt zunächst eine Klärung des in der Ökonomik und der Rechtswissenschaft unterschiedlich verwendeten Verbraucherschutzbegriffs vorgenommen. Im dritten Abschnitt wird die EU-Verbraucherschutzpolitik in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung kurz umrissen. Im vierten Abschnitt werden zwei grundsätzliche Typen des Regulierungswettbewerbs im Verbraucherschutz vorgestellt. Darauf aufbauend wird im fünften Abschnitt die Funktionsweise des Wettbewerbs im Verbraucherschutz untersucht, und zwar getrennt nach den beiden Typen. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse dieser theoretischen Überlegungen schließt der Beitrag mit einer kurzen Einschätzung der EU-Verbraucherschutzpolitik aus ökonomischer Sicht.

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