Kommentar zu Grundmann/Hoerning - Leistungsstörungsmodelle im Lichte der ökonomischen Theorie - nationales, europäisches und internationales Recht
Urs Schweizer
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Urs Schweizer: Universität Bonn
No 2007-1-1184, German Working Papers in Law and Economics from Berkeley Electronic Press
Abstract:
GRUNDMANN (2007) betrachtet Modelle des Leistungsstörungsrechts im Europäischen Recht und im Internationalen Einheitsrecht sowie im deutschen Recht. Im Zentrum seiner Analyse stehen dabei Kaufverträge, welche jedoch auch als Muster für andere Vertragstypen dienen könnten. Leistungsstörungsrecht betrifft jene Fälle, in denen Verträge nicht planmäßig abgewickelt werden. Der vorliegende Kommentar beschränkt sich auf die ökonomische Analyse der Abfolge von Rechtsbehelfen, welche die EG-Kaufrechts-Richtlinie und das UN-Kaufrecht sowie das neue deutsche Kaufrecht vorgeben. Im deutschen Recht gilt nach wie vor die Durchsetzung des Primäranspruchs als Regel, auch wenn seit der Schuldrechtsreform der Primäranspruch bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten und bei Unzumutbarkeit entfällt. Grundmann unterstützt die recht weit gehende Durchsetzbarkeit des Primäranspruchs hauptsächlich damit, dass Beweisschwierigkeiten bei der Höhe des Schadens und des Nutzenentgangs ungleich häufiger als unerwartete, außergewöhnliche Kostenerhöhungen auftreten. Ein Ersatzanspruch in Höhe des Erfüllungsanspruchs stelle eben nicht immer ein Äquivalent zum Primäranspruch dar, weil das Erfüllungsinteresse oft nicht zu beweisen sei. Das Maß an gewährtem Ersatz liege systematisch unter seinem korrekten Wert. Die EG-Kaufrechts-Richtlinie und das UN-Kaufrecht sehen vier Gewährleistungsrechte bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung vor: Reparatur, Ersatz, Minderung und Vertragsauflösung. Reparatur und Ersatz gehen der Minderung und Vertragsauflösung vor. Gemäß EG-Kaufrechts-Richtlinie, aber auch gemäß deutschem Recht kann der Gläubiger Minderung und Vertragsauflösung erst verlangen, nachdem er vergeblich Ersatzlieferung oder Reparatur gefordert hat. Das UN-Kaufrecht hingegen erlaubt dem Käufer im Fall einer wesentlichen Pflichtverletzung durch den Verkäufer die Kündigung des Vertrags auch ohne Setzung einer Nachfrist. Grundmann sieht in diesen Bestimmungen eine subtile Umsetzung von Effizienzüberlegungen. Dem Käufer werde ein Druckmittel in die Hand gegeben: Nach einer Nachfristsetzung kann der Käufer das für den Schuldner kostenträchtigste Gewährleistungsrecht wählen. Jedoch genügen Grundmanns Ausführungen dazu nicht den Anforderungen einer zeitgemäßen ökonomischen Analyse rechtlicher Institutionen. Die zeitliche Abfolge der Rechte verändert die strategische Interaktion zwischen Schuldner und Gläubiger in erheblicher Weise und erfordert in letzter Konsequenz eine spieltheoretische Analyse. Allerdings sind auch mir keine Arbeiten aus der Literatur bekannt, welche den Tradeoff zwischen den verschiedenen Abfolgen in überzeugender Weise thematisieren. Diese Lücke zu schließen stellt zweifelsfrei eine lohnende Forschungsaufgabe dar, die allerdings den Rahmen eines Kommentars sprengen würde. Immerhin werde ich im Folgenden ein Modell skizzieren, welches gewisse Aspekte der Problematik sichtbar macht. Bei vollständiger Information generiert die Gewährung von Schadensersatz für Pflichtverletzungen effiziente Anreize. Im vorliegenden Kommentar steht jedoch die Frage nach der Pareto-Optimalität der zeitlichen Abfolge verschiedener Rechte im Vordergrund. Deshalb wird die Gewährung von Schadensersatz im Folgenden gänzlich ausgeschlossen. Die Analyse betrifft also jene Fälle, in denen dieser an und für sich potente Rechtsbehelf an der Beweislast scheitert.
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