Die Verlustanzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG bzw. § 49 Abs. 3 GmbHG aus der Sicht des Abschlussprüfers
Klaus-Rüdiger Veit
No 630, Manuskripte aus den Instituten für Betriebswirtschaftslehre der Universität Kiel from Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Institut für Betriebswirtschaftslehre
Abstract:
Wenn bei einer AG oder GmbH ein Verlust in Höhe der Hälfte des Gezeichneten Kapitals besteht, müssen Vorstand bzw. Geschäftsführung eine Versammlung der Gesellschafter einberufen, um den Verlust anzuzeigen. Ein Abschlussprüfer ist von der Anzeigepflicht nicht direkt betroffen, weil es nicht zu seinen Aufgaben gehört, auf die Erfüllung der Verpflichtung hinzuwirken. Gleichwohl ergeben sich - mittelbar - Berührungspunkte, die im Folgenden aus prüferischer Perspektive beurteilt werden sollen. Dazu wird zunächst kurz auf das Wesen einer Verlustanzeige eingegangen. Dann erfolgt eine Untersuchung, inwieweit der Abschlussprüfer mit der Rechnung befasst ist, die der Ermittlung des spezifischen Verlusttatbestands zugrunde liegt. Im Mittelpunkt des Beitrags stehen Überlegungen, welche Konsequenzen - vor allem hinsichtlich Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk - sich für den Prüfer daraus ergeben können, dass zum Verlusttatbestand Informationen im Lagebericht erforderlich sind. Anschließend wird erörtert, welche Auswirkungen das Unterlassen einer Verlustanzeige auf den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk haben kann. Ein Fazit zur Verlustanzeige aus der Sicht des Abschlussprüfers schließt den Beitrag ab.
Date: 2007
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