Betriebsverfassung und Werkverträge: Regelungsspielräume des Gesetzgebers
Andreas Fisahn and
Silke R. Laskowski
No 4, HSI-Working Papers from Hugo Sinzheimer Institute for Labour and Social Security Law (HSI), Hans Böckler Foundation
Abstract:
Die Fremdvergabe von Aufgaben ist in der arbeitsteiligen Wirtschaft eine Selbstverständlich-keit. Sie wird zum Problem, wenn sie an Scheinselbstständige oder durch Scheinwerkverträge erfolgt und damit gesetzliche Arbeitnehmer-Schutzrechte und tarifliche Regelungen umgangen werden. Darüber hinaus wird sie zum Problem, wenn die Arbeitsbedingungen beim Werk- oder Dienstvertragsunternehmer, wie dies häufig der Fall ist, im Vergleich zu den Stammbeschäftigten massiv verschlechtert werden. Besonders virulent wird diese Problematik aktuell bei der Fremdvergabe an externe Crowdworker. Nicht selten hat man das Gefühl, dass sich die Unternehmen durch die Nutzung der Fremdvergabe auf dem Weg zurück ins 19. Jahrhundert befinden und den Tagelöhner, dieses Mal den digitalen, "wiederbeleben". Aber auch wenn die Arbeitsbedingungen nach der Fremdvergabe weiter tariflichen und gesetzlichen Standards entsprechen, kann Handlungsbedarf für Betriebsrat und Gewerkschaft bestehen. Das gilt insbesondere bei der Auslagerung von Kernkompetenzen, da hier die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sowie die Sicherheit der Arbeitsplätze betroffen sind. Kurzum: Die Fremdvergabe ist eines der dringendsten Probleme in der Mitbestimmung. Nach herrschender Meinung bestehen jedoch nur Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats, z. B. nach §§ 80, 92a BetrVG. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass es in der letzten Legislaturperiode mehrere Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Mitbestimmungsrechte gegeben hat. Diese haben allerdings im Koalitionsvertrag nur einen äußerst geringfügigen Niederschlag gefunden. Von Seiten der Arbeitgeber wird gegen jede der genannten Initiativen pauschal eingewandt, dass sie verfassungswidrig seien. Um zu überprüfen, ob hier tatsächlich verfassungs- oder auch europarechtliche Bedenken bestehen, haben wir Prof. Dr. Andreas Fisahn (Universität Bielefeld) und Prof. Dr. Silke R. Laskowski (Universität Kassel) mit einem Gutachten beauftragt. Dieses Gutachten untersucht alle dargestellten rechtspolitischen Initiativen und kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber den notwendigen Spielraum für entsprechende Re-gelungen hat und dabei weder durch das Grundgesetz noch Europarecht beschränkt wird. Er muss nur wollen. Dieses Wollen möchten wir mit dem Gutachten befördern.
Date: 2014
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