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Online-Auktionen und Verbraucherschutzrecht - ein Rechtsgebiet in Bewegung. Zugleich ein Beitrag zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Internetauktionen

Susanne Meyer

No 49, Working Papers from Berlin School of Economics and Law, Institute of Management Berlin (IMB)

Abstract: Online-Auktionen sind ein interessanter Vertriebsweg, der aber durch Rechtsunklarheiten belastet ist. Im Gegensatz zum einfachen Internet-Vertrieb muss der Anbieter auf einer Auktionsplattform faktisch mit einer Widerrufsfrist des Verbrauchers von einem Monat rechnen. Er ist dadurch gegenüber anderen Anbietern benachteiligt. Nach dem am 10.6.2010 in Kraft tretenden Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung des Widerrufsrechts werden Unternehmer erstmals eine Widerrufsbelehrung auch auf der Website vornehmen können, wenn sie sofort eine Belehrung per E-Mail nachschieben. Gewerbliche Anbieter von Waren auf Auktionsplattformen erhalten dadurch Rechtssicherheit, denn sie litten unter Rechtsunklarheit hinsichtlich der Länge der Widerrufsfrist und des Beginns derselben. Ausgelöst worden war die Unsicherheit durch zwei Argumentationsstränge der Rechtsprechung. So ließen die Gerichte zum einen eine Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht ausreichen und nährten zum anderen Zweifel an der Gesetzeskonformität der durch Rechtsverordnung eingeführten Musterwiderrufsbelehrung. Im Extremfall konnte das dazu führen, dass Verbraucher, die von gewerblichen Anbietern auf Auktionsplattformen etwas erwerben, eine unendlich dauernde Widerrufsfrist gewährt erhielten: Die auf der Anbieterplattform dargelegte Widerrufsbelehrung genügte der Textform nicht, war also wirkungslos. Eine formgemäße Belehrung vor Vertragsschluss war nicht möglich. Die mit einer bestätigenden EMail-Nachricht nach Vertragsschluss übermittelte Widerrufsbelehrung setzte eine einmonatige, nicht eine zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang. Für die Folgen des Widerrufs ändert sich an der Rechtslage nichts, insbesondere ist die Neuregelung nicht auf die Belehrung über die Pflicht zum Wertersatz, wenn die Sache in Gebrauch genommen wird, ausgeweitet worden. Hier bleibt es daher auch weiterhin bei der Benachteiligung des Unternehmers, der Waren mittels Online-Auktionen anbietet. Mit den Einzelheiten der Rechtsregeln zum Widerruf von bei Online-Auktionen abgeschlossenen Verträgen befasst sich der vorliegende Beitrag.

Date: 2009
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