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Prozessuale Probleme bei Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften

Hans Joachim Grupp

No 98, Beiträge der Hochschule Pforzheim from Pforzheim University

Abstract: 1. Bis in die 80er Jahre des 20. Jahrhunderts war das Verhältnis der Gesellschafter untereinander im Gesetz (vgl. § 109 HGB; § 45 GmbHG) ausschließlich vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt. Das schloss ein: Wer die Macht, d.h. die Mehrheit hat, hat das Recht. Sieht man von den seltenen Fällen der Sittenwidrigkeit ab, gab es von daher keine Notwendigkeit, Beschlüsse der Gesellschafter einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. 2. Die Rechtsprechung insbesondere die des zweiten Senats des Bundesgerichtshofes hat in den letzten Jahren ein Instrumentarium entwickelt, das dem Minderheitsgesellschafter Rechte zuspricht, auch wenn er formal überstimmt wurde. In erster Linie wurde die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander, die Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme und die Pflicht eigene Interessen hinter denen der Gesellschaft zu stellen in vielen Fallkonstellationen konkretisiert. Es folgte die sog. 'Kernbereichslehre', die besagt, dass Kernrechte eines Gesellschafters nicht angetastet werden dürfen. Daraus entwickelte sich z.B. das Verbot einen Gesellschafter ohne Grund durch Beschluss auszuschließen oder nur minimale Abfindungen im Falle des Ausscheidens zu gewähren. 3. Zu den materiellen Rechten musste die Grundlage geschaffen werden, damit diese Rechte auch prozessual durchgesetzt werden können. Die Personengesellschaften haben dabei eine wegen ihrer personalistischen Struktur andere Behandlung erfahren als die Kapitalgesellschaften. Die beanstandeten Gesellschafterbeschlüsse müssen mit Feststellungsklage angegriffen werden. Klagegegner sind die übrigen Gesellschafter, eine Frist zur Klageerhebung gibt es grundsätzlich nicht, die Entscheidungen sind auch vor Schiedsgerichten möglich. 4. Die Rechtsentwicklung ist noch nicht abgeschlossen, insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit gesellschaftsvertraglich andere Regelungen eingeführt werden können. Die hoch umstrittene, aber nicht mehr rückgängig zu machende grundsätzliche Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen in Beschlussmängelstreitigkeiten öffnet eine neue Rechtsentwicklung. Roman Herzog, der frühere Bundespräsident und Präsident des Bundesverfassungsgerichtes hat ein-mal gesagt: Gerechtigkeit bedeutet auch und besonders die effektive Rechtsgewährung. Gerade diese Forderung scheint in Beschlussstreitigkeiten durch die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung verwirklicht zu werden.

Date: 2001
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