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Geplante Steuerhinterziehung und ihre effiziente Bestrafung

Wolfram Richter

No 37, RWI Materialien from RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

Abstract: Ausgangspunkt der modelltheoretischen Betrachtungen war in Abschnitt 2.1 die Feststellung, dass die herkömmliche Strafbemessung in weiten Bereichen kühl kalkulierende Steuerhinterzieher von ihrem Tun nicht abbringen wird. Die herkömmliche Strafbemessung folgt dem Gedanken der Bestrafung nach Leistungsfähigkeit und verfehlt insbesondere im unteren Bereich relativer Hinterziehungsbeträge jede abschreckende Wirkung. Ökonomisch ist das kritikwürdig. Ökonomisch sollte die Bestrafungspolitik einer anreizverträglichen und effizienten öffentlichen Einnahmenerzielung dienen. Das bedeutet insbesondere, dass sich Steuerhinterziehung nicht rechnen darf. Die Abschnitte 2.2 bis 2.5 gehen der Frage nach, welche Eigenschaften eine ökonomisch effiziente Bestrafung auszeichnen. Steuerehrlichkeit kann grundsätzlich durch verstärkte Prüftätigkeit erzwungen werden. Eine begrenzte Ausweitung der Prüftätigkeit dürfte sich für den Staat sogar netto rechnen (Küster 1983: 258). Eine Ausweitung bis zu dem Punkt, bei dem Steuerhinterziehung unattraktiv wird, ist dagegen kostspielig. Insofern ist es eine interessante Überlegung, die Anreize für steuerehrliches Verhalten zu erhöhen, ohne die Häufigkeit von Prüfungen steigern zu müssen. Becker (1968) offeriert eine triviale aber inakzeptable Lösung, die im Abschnitt 2.2 diskutiert wird: Man muss lediglich die Strafe bei aufgedeckter Hinterziehung abschreckend hoch setzen. Diese Antwort ist insofern inakzeptabel, als Strafen jenseits der finanziellen Möglichkeiten des Steuerhinterziehers unglaubwürdig sind und problematisch in denjenigen Fällen, in denen zwischen geplanter und ungeplanter Hinterziehung nicht unterschieden werden kann (Abschnitt 2.5). Daher kann es bei einem Reformvorschlag nur darum gehen, den vorgesehenen Strafrahmen in einem vertretbaren Ausmaß anzuheben. In diesem Aufsatz wird nun die Position vertreten, dass die Einziehung des nicht deklarierten Einkommens auch unabhängig vom Tatmotiv eine akzeptable Antwort auf Steuerverkürzung ist. Die entsprechende Politik wird in Abschnitt 2.4 analysiert. Die Einziehung des nicht deklarierten Einkommens bleibt hinter der Einziehung des gesamten Einkommens zurück und insofern hinter den Strafmaßen, die schon nach geltendem Recht bei hohen Hinterziehungsquoten drohen. Insofern bleibt der Vorschlag, zukünftig Strafen anzudrohen, die mindestens auf die Einziehung des nicht deklarierten Einkommens hinauslaufen, im steuerstrafrechtlich gewohnten Rahmen. Die Politik der Einziehung des gesamten Einkommens wird für Vergleichszwecke in Abschnitt 2.3 analysiert. Wenn bei der Bestrafung aus den diskutierten Gründen nicht auf vollkommene Abschreckung gesetzt werden kann, müssen Rückwirkungen auf die Steuerpolitik bedacht werden. Verschiedene Steuern sind wegen unterschiedlicher Erhebungsformen mehr oder weniger hinterziehungsanfällig. Trägt man dieser Tatsache Rechnung, wird man Steuern anders bewerten, als wenn man nur auf Effizienz und Verteilungsgerechtigkeit im herkömmlichen Sinne abstellt. Das allokative Verzerrungspotenzial ist dann jedenfalls gegen die steuerliche Hinterziehungsanfälligkeit abzuwägen. Der Trade off wird in Richter/Boadway (2005) genauer analysiert. Auf eine Darstellung muss an dieser Stelle verzichtet werden.

Date: 2007
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