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Minderheitenpolitik in der EU-Erweiterungsperspektive: Neue Konflikte durch Maßnahmen der positiven Diskriminierung

Sabine Riedel

No S 24/2001, SWP-Studien from Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), German Institute for International and Security Affairs

Abstract: Bei der aktuellen Diskussion um einen besseren Minderheitenschutz in den osteuropäischen Reformstaaten, die sich für einen Beitritt in der Europäischen Union bewerben, stehen Schutzmaßnahmen in Form einer positiven Diskriminierung im Vordergrund. Damit sollen Angehörigen von Minderheiten verschiedene Sonderrechte zugestanden werden: etwa das Recht auf muttersprachlichen Unterricht, auf ein eigenes Schulsystem, auf die Gründung eigener Parteien bis hin zur Repräsentanz in Parlament und Regierung. Wie die vorliegende Studie nachweist, hat die Einführung von Kollektivrechten zum Minderheitenschutz besonders in Südosteuropa bestehende interethnische Spannungen eher verstärkt als abgebaut. Am Beispiel der Republik Makedonien, aber auch an jenem Rumäniens und Bulgariens läßt sich beobachten, wie in den letzten zehn Jahren eine Dynamisierung von Forderungen zum Minderheitenschutz in Gang gekommen ist, die in letzter Konsequenz sogar die staatliche Einheit gefährdet. So zerstört z.B. der Aufbau eines parallelen Bildungssystems für Minderheiten die bestehende kulturelle Koexistenz von zwei oder mehreren Sprachen, die zumindest in Südosteuropa schon seit Jahrhunderten anzutreffen ist. Reale Chancen auf Integration in die Mehrheitsgesellschaft werden zugunsten von Maßnahmen der sprachlichen Segregation aufgegeben. Die vorliegende Studie vertritt darüber hinaus den Standpunkt, daß Maßnahmen der positiven Diskriminierung für Minderheiten dem Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz widersprechen. Der Rechtsstaat kennt insofern keine kulturellen Differenzen, als alle Bürger die gleichen Rechte und Pflichten haben, unabhängig von Religion, Sprache, Geschlecht oder Weltanschauung. Die Pflege unterschiedlicher kultureller Identitäten, sei es in Form besonderer Traditionen oder Gebräuche, von Sprachen oder Religionen, muß dem Individuum überlassen bleiben. Falls ihm hieraus gesellschaftliche Nachteile erwachsen, sollte allein das Diskriminierungsverbot zur Anwendung kommen, das bereits in einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen verbrieft und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einklagbar ist. (SWP-Studie / SWP)

Date: 2001
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