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Wieso Deutschland (fast) keine BEPS-Bekämpfung braucht

Deborah Schanz and Anna Feller

No 171, arqus Discussion Papers in Quantitative Tax Research from arqus - Arbeitskreis Quantitative Steuerlehre

Abstract: [Einführung] In den Medien und der Öffentlichkeit werden internationale Steuervermeidung von Konzernen und Steuerhinterziehung im Allgemeinen lautstark diskutiert und durch prominente Einzelbeispiele von vorwiegend US-amerikanischen Konzernen 'anekdotisch' bewiesen. Dabei kann sogar ein Gefühl entstehen, dass 'die großen Konzerne' keine oder kaum Steuern zahlen, während 'der kleine Mann' stark besteuert würde. Unter dem Schlagwort 'Base Erosion and Profit Shifting' (BEPS) beleuchtet die OECD in ihrem aktuellen Bericht und zugehörigem Aktionsplan Ursachen und Entstehungsmöglichkeiten für internationale Gewinnverlagerung und schlägt einen ersten Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung dieses Phänomens vor. Die EU-Kommission unterbreitet ihrerseits Vorschläge, wie gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vorzugehen ist Befasst man sich näher mit den Fakten, bleibt - zumindest in Deutschland - von dem 'Problem' BEPS wenig übrig. Anhand der folgenden sechs Thesen werden wir argumentieren, weshalb Deutschland sich nicht (stark) in der Bekämpfung der angeblichen Steuervermeidung durch Verlagerung der Bemessungsgrundlagen von Unternehmen zu engagieren braucht. Weltweit besteht allerdings noch Uneinigkeit, welche Folgen, insbesondere in der Quantifizierung von Steuerausfällen, durch Gewinnverlagerung entstehen. (1) International bestehende 'Lücken' in Steuerbemessungsgrundlagen sind oft von den betroffenen Staaten/Staatenverbünden gewollt. (2) Das deutsche (Unternehmens-)Steueraufkommen im Jahr 2013 ist auf einem neuen Höchststand seit 2007. (3) Deutsche Konzerne zahlen i.d.R. (hohe) Steuern in Deutschland; deutsche Konzerne mit niedrigen Steuerzahlungen haben i.d.R. hohe Verlustvorträge. (4) Deutschland hat bereits detaillierte Regeln zur Verhinderung der Verlagerung von Bemessungsgrundlagen. (5) Deutschland wäre Verlierer bei einer Verlagerung zur Quellenbesteuerung. (6) Deutschland kann kein Interesse an einer Verlagerung der realen Investitionen anstelle von einer Verlagerung der Steuerbemessungsgrundlagen haben.

Date: 2014
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