Soziales Recht zum Ausgleich von Erwerbsminderung: Reformoptionen für Präventionen, Rehabilitation und soziale Sicherung bei Erwerbsminderung
Felix Welti and
Henning Groskreutz
No 295, Arbeitspapiere from Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf
Abstract:
Die Erwerbsminderungsrente war in Politik und Wissenschaft ein Randthema. Erwerbsgeminderte hatten keine starke Lobby. Allzu oft wurde das Thema unter "Frührente" als notwendiges Übel abgetan. Im Arbeitspapier werden Reformoptionen für Prävention, Rehabilitation und soziale Sicherung bei Erwerbsminderung dargestellt. Ausgangspunkt für eine Reform ist die Definition von Risiko und Ziel der Sicherung bei Erwerbsminderung. Das Risiko sollte als Ausfall von Erwerbseinkommen durch Einschränkung der Teilhabe am Arbeitsleben definiert werden. Das Wort "Rente" weckt die falsche Assoziation einer unbefristeten, eng an bisherigen Einzahlungen orientierten Dauerleistung. Der Begriff "Erwerbsminderungsgeld" wäre passender. Für Prävention und Rehabilitation, Zugangsvoraussetzungen und Leistungshöhe wird Reformbedarf beschrieben. So sollte das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) als wirksames und frühzeitiges Präventionsinstrument weiterentwickelt werden. Insbesondere ist für Betriebe ohne Betriebsrat eine obligatorische Beteiligung des Rentenversicherungsträgers beim BEM zu prüfen. Bei den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der Rentenversicherung, ist zu diskutieren, ob die Vorversicherungszeit verkürzt werden könnte oder ob darauf bei einer Risikoversicherung nicht sogar gänzlich verzichtet werden könnte. Wenn als Sicherungsziel eine Lebensstandardsicherung in Proportion zum Erwerbseinkommen erreicht werden soll, etwa in Höhe von 67% wie im Falle der Arbeitslosigkeit, dann muss die Erwerbsminderungsrente anders berechnet werden. So könnten etwa die Grundsicherung integriert werden und die Zurechnungszeit an das steigende Renteneintrittsalter angepasst werden. Jedenfalls müsste auf die schon heute systemwidrigen Abschläge verzichtet werden. Einige Vorschläge, gerade in den Bereichen Prävention und Verfahren, können kurzfristig umgesetzt werden. Ansonsten kann das Rentenversicherungsrecht - jedenfalls bei der Sicherung von Erwerbsminderung - mit einem sehr alten Computerprogramm verglichen werden. Ein Update ist nicht mehr ausreichend und eine Neuprogrammierung wäre besser.
Date: 2013
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