Durchsetzung des § 19a GWB: Erste Erfahrungen und Verhältnis zum Digital Markets Act
Annika Stöhr and
Juliane Mendelsohn
No 184, Ilmenau Economics Discussion Papers from Ilmenau University of Technology, Institute of Economics
Abstract:
Zentraler Bestandteil der Modernisierung der deutschen Missbrauchsaufsicht und eines der meist diskutierten neuen Instrumente des GWB-Digitalisierungsgesetzes ist § 19a GWB. Dieser beinhaltet ein neues Machtkriterium - die Designation von Unternehmen mit sog. 'überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb' - sowie die Möglichkeit, ex-ante Maßnahmen zu erlassen, um zielgerichtet antikompetitive Verhaltensweisen zu unterbinden und wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen. Dieser Beitrag untersucht die erste Fallpraxis des Bundeskartellamtes zu beiden Verfahrensstufen. Mit Einführung des § 19a GWB wurde eine zusätzliche Eingriffsmöglichkeit zur Adressierung von spezifischen Wettbewerbsproblemen innerhalb digitaler Ökosysteme geschaffen, welche ein effektives und schnelleres Eingreifen der Wettbewerbsbehörde bei der Ausnutzung von marktübergreifender Macht ermöglicht. Dennoch erfolgt die Prüfung der Kriterien des § 19a Abs. 1 GWB bisher noch recht unsystematisch, was durch eine Konkretisierung im Rahmen der weiteren Fallpraxis sowie ggf. entsprechenden Leitlinien adressiert werden sollte. Dies gilt insbesondere für den scheinbar weiter bestehenden Fokus auf die Feststellung von Marktmacht und die damit einhergehenden Herausforderungen hinsichtlich der Marktabgrenzung - gerade auch marktübergreifend - sowie die Kriterien zur Daten- und Finanzmacht, für deren tatsächliche Relevanz bzw. Auftreten bisher wenig empirische Evidenz vorliegt. Die ersten Verfahren nach § 19a Abs. 2 GWB haben bereits erste Erfolge in Form von Zusagen und zügigen Verhaltensänderungen zu verzeichnen. Zudem macht die mögliche Integration in laufende Verfahren § 19a GWB zu einem genuin neuen Kartellrechtsinstrument. Gleichzeitig fehlt es dem § 19a GWB aber an einem Durchsetzungs- und Sanktionsmechanismus, sollten keine Verpflichtungszusagen von den Unternehmen erfolgen.Insgesamt ist durchaus zu erwarten, dass das neue Instrument zu einem offeneren Wettbewerbsklima in digitalen Ökosystemen beitragen kann. Strukturelle Verbesserungen auf jenen Märkten sind allerdings weniger wahrscheinlich.
Date: 2024
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