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Übersicht über die Vorgaben zur Einhaltung des Sonderungsverbots in den Bundesländern: Aktualisierte und ergänzte Fassung auf der Grundlage der in NVwZ 2016 entwickelten Kriterien

Marcel Helbig and Michael Wrase

No P 2017-004, Discussion Papers, Presidential Department from WZB Berlin Social Science Center

Abstract: [Vorgehensweise] An anderer Stelle haben wir unter Bezugnahme auf unterschiedliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der Landesverfassungs- und Verwaltungsgerichte dargestellt, welche Kriterien sich aus dem Sonderungsverbot bei der Genehmigung privater Ersatzschulen nach Art. 7 IV 3 GG ableiten lassen. Ob diese Vorgaben durch die Bundesländer auch eingehalten werden, haben wir aus den einschlägigen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften abgeleitet. Darüber hinaus haben wir alle 16 zuständigen Landesministerien angeschrieben (teilweise mehrmals), um Auskunft über die Verwaltungspraxis zu erhalten. Hierbei haben wir mittlerweile von allen Ländern Informationen zur rechtlichen Umsetzung des Sonderungsverbots erhalten. Inwiefern die von uns aus Art. 7 IV GG abgeleiteten Vorgaben in den Bundesländern erfüllt werden, lässt sich Tabelle 1 entnehmen. Es handelt sich dabei um eine tabellarische Einordnung anhand der entwickelten Kriterien, nicht um eine umfassende juristische Prüfung und Bewertung. Die hier festgehaltene Zusammenfassung unterscheidet sich in einzelnen Punkten von der Tabelle in Wrase und Helbig (2016). Dies resultiert daraus, dass wir nun auch Informationen zu Hessen bekommen haben und aufgrund neuer Informationen eine Neubewertung in Berlin, Hamburg und dem Saarland nötig wurde. Des Weiteren haben wir Änderungen in Baden-Württemberg auf Grundlage des Gesetzentwurfs des Privatschulgesetzes vorgenommen, die (rückwirkend) zum 1.8.2017 in Kraft treten sollen, aber noch nicht den Gesetzgebungsprozess durchlaufen haben. Die rechtlichen Vorgaben und Antworten aus den Ministerien als auch eine Einordnung in Bezug auf die verschiedenen Kriterien finden sich im dritten Abschnitt dieses Beitrags. Die Ausführungen in Abschnitt 3 stützen sich auf die uns vorliegenden Informationen und haben insoweit auch vorläufigen Charakter. Allerdings halten wir das vorliegende Material insoweit für belastbar, als dass wir in den Bundesländern auf Reglungsdefizite im Zusammenhang mit dem Sonderungsverbot hinweisen können.

Date: 2017
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