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Die Aufsichtsbehörden und ihre Funktion (§ 27–30 StBerG)

Axel Schmucker and Uwe Rauhöft
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Axel Schmucker: Kanzlei BFS Rechtsanwälte Friedrich Schmucker, Hamann-Herzog & Collegen
Uwe Rauhöft: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.

Chapter 11 in Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine, 2023, pp 267-287 from Springer

Abstract: Zusammenfassung Nicht nur während des Anerkennungsverfahrens, sondern auch während der gesamten Dauer ihrer Existenz sind Lohnsteuerhilfevereine einer staatlichen Aufsicht unterworfen. Der Gesetzgeber hat durch die staatliche Aufsicht sicherstellen wollen, dass nur solche Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, die die dazu erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (vgl. Wacker, 2020, § 27, Rz. 2; Schmucker, 2021, § 27, Rz. 1). Die Aufsichtsbehörden haben demnach die Aufgabe, die ordnungsgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Lohnsteuerhilfevereine zu überwachen. Dadurch wird die Berufsausübungsfreiheit der Lohnsteuerhilfevereine zwar eingeschränkt, diese Einschränkung ist aber unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, da sie durch Gesetz erfolgt und durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, sofern sie in verhältnismäßiger Weise ausgeübt wird. Das staatliche Organ zur Durchführung der Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine ist nach § 27 Abs. 1 StBerG die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung dazu bestimmte Landesfinanzbehörde. Nach Auflösung vieler Oberfinanzdirektionen wurden die Aufgaben in den meisten Bundesländern auf die Finanzministerien, Landesämter für Steuern oder einzelne Finanzämter übertragen. Die Aufsichtsbehörde wird dabei in einer Doppelfunktion als Anerkennungsbehörde im Sinne des § 15 Abs. 1 StBerG und als Aufsichtsbehörde für die gesamte Dauer der weiteren Existenz des Lohnsteuerhilfevereins tätig. Örtlich zuständig ist diejenigen Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat, § 27 Abs. 1 S. 2 StBerG.

Date: 2023
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DOI: 10.1007/978-3-658-41697-3_11

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