Die Haftung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 25 StBerG)
Axel Schmucker and
Uwe Rauhöft
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Axel Schmucker: Kanzlei BFS Rechtsanwälte Friedrich Schmucker, Hamann-Herzog & Collegen
Uwe Rauhöft: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.
Chapter 9 in Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine, 2023, pp 221-236 from Springer
Abstract:
Zusammenfassung § 25 Abs. 1 StBerG normiert, dass die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten bei der Hilfeleistung in Steuersachen nicht ausgeschlossen werden kann. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass Lohnsteuerhilfevereine wie jede andere natürliche oder juristische Person aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen für Pflichtverletzungen oder unerlaubte Handlungen und den daraus entstehenden Schaden haften. In der Praxis ist dies insbesondere bedeutsam für die Haftung bei fehlerhafter steuerlicher Beratung. Die Tätigkeit des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist „als vereinsrechtlich geprägter Geschäftsbesorgungsvertrag in der Form eines Dienstvertrages zu qualifizieren“ (vgl. Wacker, 2020, § 25, Rz. 2). Lohnsteuerhilfevereine sind im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis wie ein Steuerberater verpflichtet, die Mitglieder umfassend zu beraten und sie über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Angelegenheiten und deren Folgen zu unterrichten. Dazu gehört auch die Beratung über die Möglichkeit der Einzel- oder Zusammenveranlagung sowie deren jeweilige Vor- und Nachteile sowie finanzielle Auswirkungen. Dabei haben die Lohnsteuerhilfevereine auch die Pflicht, die Mitglieder möglichst vor Schaden zu bewahren. Sie haben deshalb den sichersten Weg zum erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zur Verwirklichung zu unterbreiten. Umgekehrt trifft die Mitglieder des Vereins die Pflicht, den zuständigen Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins über alle relevanten Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten. Liegen dem steuerlichen Berater keine wesentlichen Informationen über steuererhebliche Tatsachen vor, so muss er auf entsprechenden Anlass hin sachverhaltsaufklärend und –ermittelnd tätig werden. Weiter trifft den Lohnsteuerhilfeverein auch die Pflicht, die pünktliche Abgabe der Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann eine Haftung des Vereins nach § 280 BGB auf Schadensersatz begründet sein (vgl. Schmucker, 2021, § 25 StBerG, Rz. 4).
Date: 2023
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DOI: 10.1007/978-3-658-41697-3_9
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