Perspektiven der betrieblichen Mitbestimmung
Horst-Udo Niedenhoff ()
Chapter 8 in Betriebsräte in Deutschland, 2026, pp 371-424 from Springer
Abstract:
Zusammenfassung Die betriebsverfassungsrechtliche Entwicklung der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats und die Erweiterung seines Zuständigkeitsbereiches bis hin zu den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 und der Ergänzung durch das Betriebsrätestärkungsgesetz von 2021, haben dieses Vertretungsorgan der Arbeitnehmer zu einem volkswirtschaftlichen Produktionsfaktor werden lassen: Ein Betriebsrat könnte, wenn er die Regeln des Gesetzes voll ausschöpfen wollte, einen Betrieb oder sogar das Unternehmen lahm legen. Er könnte aber auch – umgekehrt –, wenn eine vertrauensvolle und qualifizierte Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat besteht, zur Prosperität eines Betriebes und damit des Unternehmens in erheblichem Maße beitragen. Es sollte daher bei der Diskussion um die betriebliche Mitbestimmung nicht um das „Ob“, sondern um das „Wie“ in der Zusammenarbeit der Betriebspartner gehen. Eine Voraussetzung hierfür ist die Erkenntnis, dass eine qualifizierte und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat ein echter Mehrwert für alle Beteiligten ist und gleichzeitig zu einem Wettbewerbsvorteil für das Unternehmen führt. Bei dieser Betrachtung sind heute die Fragen erlaubt: Wie wird das Arbeitsleben in der digitalen Zukunft aussehen? Und: Ist der Betriebsrat bei dieser Entwicklung vielleicht ein Auslaufmodell? Sowie: Welche Lösungen für die Zukunft können gefunden werden? Dazu hat 2025 die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) eine Kommission zur „Fortentwicklung der betrieblichen Mitbestimmung“ gegründet, die an die Arbeit der Kommission Mitbestimmung aus den Jahren 2004/2005 anschließt. Am 12. September 2024 fand die erste Sitzung statt, auf der erste Erwägungen präsentiert wurden, wie zum Beispiel Funktion, Legitimation und Grenzen betrieblicher Mitbestimmung, Effektuierung der Betriebsorganisation, Effekte und beschleunigte Beteiligungsverfahren und Effektuierung der Mitbestimmungstatbestände. Ergebnisse der BDA-Kommission sollen dann im März 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Diese BDA-Kommission war u. a. eine Reaktion auf den Reformenentwurf„Betriebliche Mitbestimmung für das 21. Jahrhundert, Gesetzentwurf für ein modernes Betriebsverfassungsgesetz“ vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Jahr 2022. Begründet wurde das DGB-Vorhaben wegen massiver Herausforderungen für die Betriebe und die Interessenvertreter der Arbeitnehmer durch fortschreitende Digitalisierung und Nutzung des Internets, Einsatz künstlicher Intelligenz in allen Bereichen der Wertschöpfung, Ausbau der Plattformökomomie und Transformation weiter Bereiche der Wirtschaft. Aber auch die politischen Parteien haben sich zu Worte gemeldet. Auch, wenn die Fortentwicklung der betrieblichen Mitbestimmung nicht zu ihren zentralen Forderungen zählt, ist es von Interesse, welche politische Partei sich wo und wie positioniert. Vor diesem Hintergrund ist allerdings der erkennbare Rückgang der Verbreitung von Betriebsräten gerade in mittelständigen Unternehmen und in den Start-up-Firmen von besonderer Bedeutung. Haben Partizipationsmöglichkeiten der Arbeitnehmer gerade in diesen Betrieben und Unternehmen Zukunft? Um diesem Sachverhalt nachzugehen, können an einem so genannten „Betriebspartnerschaftsbarometer“Betriebspartnerschaftsbarometer messbare Kriterien einer konstruktiven Betriebspartnerschaft dargestellt werden, denn – das haben empirische Untersuchungen ergeben – auch, wo keine Betriebsräte gewählt worden sind, regeln vielerorts alternative Interessenvertretungen die Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Partizipation im Betrieb ist also als solches kein Auslaufmodell. Und ein professionelles „Betriebsratsmanagement“ trägt auch noch dazu bei. Und auf die Zukunft der betrieblichen Mitbestimmung gerichtet sollen die „Baustellen“ im Betriebsverfassungsgesetz aufzeigen, wo die „Stellschrauben“ für eine Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes angesetzt werden können.
Date: 2026
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