Die Lagerung von Drittlandswaren
Alexander Thoma,
Robert Böhm and
Ellen Kirchhainer
Chapter § 4 in Zoll und Umsatzsteuer, 2010, pp 178-205 from Springer
Abstract:
Zusammenfassung Werden Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, sind diese unverzüglich zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle (Eingangszollstelle in die EU) zu befördern und dort zu gestellen, Art. 38, 40 ZK. Des Weiteren ist eine summarische Anmeldung abzugeben, Art. 43 ZK. Nach Abgabe der summarischen Anmeldung verbleiben dem Verbringer 20 Tage (bei auf dem Seewege beförderten Waren 45 Tage) bis zur Erfüllung der Förmlichkeiten, damit die Waren einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können, Art. 49 ZK. Zollrechtliche Bestimmung kann z. B. die Überführung in den freien Verkehr sein. Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung befi nden sich die Waren in der vorübergehenden Verwahrung, Art. 50 – 53 ZK. Innerhalb dieser Verwahrung dürfen an der Ware, mit Ausnahme gewisser zur Erhaltung der Waren erforderlicher Behandlungen, keine Veränderungen vorgenommen werden. Auch dürfen sie nicht vom Ort der Verwahrung (in der Regel beim Empfänger der Ware oder bei einem Spediteur) entfernt werden. Die vorübergehende Verwahrung steht einem Verkauf der Ware aber nicht entgegen.
Date: 2010
References: Add references at CitEc
Citations:
There are no downloads for this item, see the EconPapers FAQ for hints about obtaining it.
Related works:
This item may be available elsewhere in EconPapers: Search for items with the same title.
Export reference: BibTeX
RIS (EndNote, ProCite, RefMan)
HTML/Text
Persistent link: https://EconPapers.repec.org/RePEc:spr:sprchp:978-3-8349-8581-1_4
Ordering information: This item can be ordered from
http://www.springer.com/9783834985811
DOI: 10.1007/978-3-8349-8581-1_4
Access Statistics for this chapter
More chapters in Springer Books from Springer
Bibliographic data for series maintained by Sonal Shukla () and Springer Nature Abstracting and Indexing ().