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Die Kluft zwischen Erwerbsaustritt und Renteneintritt wird wieder größer: Leistungsbezug "unter erleichterten Voraussetzungen" und Altersteilzeitarbeit spielen beim Altersübergang eine zunehmende Rolle

Renate Büttner, Matthias Knuth and Sascha Wojtkowski

No 2005-03, Altersübergangs-Report from University of Duisburg-Essen, Institute for Work, Skills and Training (IAQ)

Abstract: Auf einen Blick: Die registrierte Arbeitslosigkeit von Älteren hat in den letzten Jahren in der Altersklasse 58 bis 64 Jahre abgenommen; bei den 50- bis unter 58-Jährigen steigt sie jedoch in 2003 deutlich an. Mehr als 70 Prozent aller Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ab 58 Jahren haben im Jahre 2003 Lohnersatzleistungen "unter erleichterten Voraussetzungen" bezogen und sind damit aus der Arbeitslosenstatistik herausgefallen. Leistungsbezug ohne Verpflichtung zur Beschäftigungssuche hat seit 1998 kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Die wieder ansteigende Welle der beschäftigungslosen Leistungsbezieher ist noch nicht im Rentenbezug angekommen. Kamen im Jahre 1996 noch fast 45 Prozent der Zugänge in Altersrenten direkt aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB III, so betrug dieser Anteil im Jahre 2003 "nur" noch 27 Prozent. Nur etwa ein Drittel der Rentenzugänge erfolgt direkt aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Die günstige Beschäftigungsentwicklung Ende der 90er Jahre hat diesen Anteil vorübergehend ansteigen lassen. Seit 2000 erfolgen Rentenzugänge vermehrt aus Altersteilzeitarbeit. Diese drängt sowohl die Zugänge aus "normaler" sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als auch die Zugänge aus SGB-III-Leistungsbezug zurück. Altersteilzeitarbeit sowie der "erleichterte Leistungsbezug" nach § 428 SGB III wurden in den letzten Jahren verstärkt als Übergangsphase zwischen Erwerbsaustritt und Renteneintritt genutzt. Das Auslaufen des § 428 SGB III Ende des Jahres 2005 sowie der Förderung der Altersteilzeitarbeit bis Ende des Jahres 2009 werden daher zum Anstieg der registrierten Arbeitslosigkeit Älterer führen, wenn nicht bis dahin die vollwertige Beschäftigung Älterer erheblich gesteigert werden kann.

Date: 2005
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DOI: 10.17185/duepublico/45391

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