Aushandlung und Nutzen einer Grundsatzentscheidung nach Abs. 31 ArzneimittelDV
Carsten Weerth
EconStor Open Access Articles and Book Chapters, 2025, issue 5, F33-F35
Abstract:
Nach § 74 des Arzneimittelgesetzes (AMG) wirken Zollbehörden beim Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes mit. Das Verbringungsverbot nach § 73 Abs. 1, 1a AMG (und die Ausnahmen des § 73 Abs. 2 AMG) müssen bei jedem Verbringen nach Deutschland überprüft werden. Das ist bei normalen Warenverkehren der Fall, aber auch im Reiseverkehr und Postverkehr. In Zweifelsfällen ist der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (MüB) eine Kontrollmitteilung zu übersenden, mit welchem diese eine rechtliche Einstufung vornimmt, ob die Ware einfuhrfähig ist oder ob die Einfuhr nicht erlaubt ist und ob beim Verbringen Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten verwirklicht worden sind. Die MüB muss in jedem Einzelfall eine Einstufung vornehmen und eine Rückmeldung mit der Kontrollmitteilung übersenden. Die Bedeutung dieses Verfahrens wurde zuletzt mehrfach im BDZ-Fachteil herausgehoben, so bei der Besprechung des BFH-Urteils vom 17. Mai 2022, VII R 4/192 , und bei Arzneimittelwirkstoffen (Potenzmitteln, Schlankmachern und anderen Wirkstoffen), die undeklariert Lebensmitteln hinzugesetzt werden. Ein kurzer Blick in die Zoll Jahresstatistiken der letzten Jahre zeigt das Ausmaß der Tätigkeit der Zollverwaltung auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts (siehe Übersicht), wobei Schwankungen am Gesamtwert und Gesamtvolumen aufgrund der Zufälligkeit von Funden nachvollziehbar sind.
Keywords: Arzneimittelrecht; Zollverwaltung; EInfuhrverbot; Verbringungsverbot; Verbote und Beschränkungen; Einfuhr (search for similar items in EconPapers)
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Date: 2025
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