Wahlarbeitszeit erübrigt „Teilzeitführung“
Andreas Hoff ()
Chapter Kapitel 7 in Teilzeitführung, 2023, pp 141-150 from Springer
Abstract:
Zusammenfassung Wahlarbeitszeit bedeutet in der hier vertretenen Ausprägung, dass die Beschäftigten ihre Vertragsarbeitszeit-Dauer innerhalb eines die betriebliche Regelarbeitszeit und vollzeitnahe Teilzeitarbeit umfassenden Korridors, der von ca. 75–100 % der Regelarbeitszeit reichen sollte, einseitig immer wieder neu wählen können. Damit wird die lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung der Mitarbeitenden unterstützt, die von den aktuell geltenden Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes insgesamt eher behindert wird, und werden die Grenzen zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeit so verwischt, dass es insbesondere für „Teilzeitführung“ keinen Platz mehr gibt. Aber auch der Arbeitgeber profitiert in Form sinkender Arbeitskosten, weil Wahlarbeitszeit am Arbeitsmarkt attraktiv ist, insbesondere hinsichtlich der Besetzung von Führungspositionen den betriebsinternen Talente-Pool vergrößert, die Fluktuation vermindert, zu gesundheitsgerechten Arbeitsbedingungen beiträgt und die persönliche Produktivität steigern kann. Der mit der Ersetzung von Vollzeitarbeit durch Wahlarbeitszeit verbundene – einmalige wie laufende – Aufwand sollte daher als Erfolg versprechende Investition behandelt werden.
Date: 2023
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DOI: 10.1007/978-3-658-40126-9_7
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