Zur Vereinbarkeit der Beschränkung der gemeindlichen Siedlungsentwicklung auf "zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche" mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung
Alexander Milstein and
Susan Grotefels
A chapter in Neuaufstellung des Zentrale-Orte-Konzepts in Nordrhein-Westfalen, 2016, pp 123-138 from ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft
Abstract:
Dem neuartigen Steuerungsinstrument der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche (zASB) stehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegen. Es kann als Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG formuliert werden. Zwar handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, sein Inhalt kann jedoch im Wege der Auslegung hinreichend konkretisiert werden: Die räumliche Bestimmtheit steht außer Frage und ein kundiger Betrachter kann angesichts der vorliegenden Legaldefinition der zASB und der ausführlichen Erläuterungen den Zielinhalt mit hinreichender Genauigkeit bestimmen. Darüber hinaus ist das Ziel letztabgewogen. Die Festlegungen bezüglich der zASB stehen ferner in Einklang mit der kommunalen Planungshoheit als Ausprägung des Rechts auf Selbstverwaltung aus Art. 78 LVerf NRW. Durch die Regelungen wird zwar in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie eingriffen, die Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt des Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW werden jedoch gewahrt. Denn der Kernbereich wird nicht berührt, da den Gemeinden genügend Spielraum zur Verwirklichung kommunaler Bodennutzungsvorstellungen verbleibt. Daneben werden das Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie das Willkürverbot gewahrt. Die Regelungen verfolgen mit der Anpassung an den demografischen Wandel und mit dem Freiraumschutz legitime gesetzgeberische Ziele. Denn sowohl die Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Schutz natürlicher Lebensgrundlagen sind als Gemeinwohlbelange einhellig anerkannt. Die Maßnahmen sind zudem geeignet; insbesondere wird auf einen starren Schwellenwert in Form eines Ziels der Raumordnung verzichtet. Auch die Erforderlichkeit kann angesichts der Unverbindlichkeit raumordnerischer Verträge bejaht werden. Zuletzt steht der Eingriff in die kommunale Planungshoheit in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Gemeinwohlbelangen. Den Gemeinden wird weiterhin eine eigenverantwortliche Siedlungsentwicklungsplanung ermöglicht, da pro Gemeindegebiet mindestens ein zASB ausgewiesen werden soll. Des Weiteren halten sich die Beschränkungen im Rahmen dessen, was aufgrund der Abwägungsdirektiven der §§ 1, 1a BauGB bereits nach geltendem Recht von den Gemeinden berücksichtigt werden muss. Denn die Gemeinden sind aufgrund der sog. Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB bereits zu einer Reduzierung des Flächenverbrauchs verpflichtet. Zudem wären Bauleitpläne, welche die Siedlungstätigkeit nicht auf sich selbst erhaltende Strukturen konzentrieren, wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nichtig. Der Landesplanung kann daher eine Verwirklichung der Regelungen empfohlen werden.
Keywords: Zentrale-Orte-Konzepte; Netzdichte; Tragfähigkeit; Verflechtungsbereiche; Central place concepts; network density; economic sustainability; catchment area (search for similar items in EconPapers)
Date: 2016
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